Schicht- und Wechselschichtzulage bei Teilzeitarbeit

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision zum BAG hatte keinen Erfolg. Der Klägerin stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten Zulagen nur anteilig zu. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben eine, von der allgemeinen Regel zur Berechnung der Vergütung Teilzeitbeschäftigter abweichende Vereinbarung für Schicht- und Wechselschichtzulagen nicht getroffen. Ihre Einschätzung, dass die sich aus Schicht- und Wechselschichtarbeit ergebenden Erschwernisse einen Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten geringer belasten, überschreitet nicht die Grenzen der autonomen Regelungsmacht. Die tarifliche Zulagenregelung wahrt den Grundsatz, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine solche Gleichbehandlung gem. dem Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt eine Diskriminierung des Teilzeitbeschäftigten aus.

Urteil des BAG vom 24.09.2008 -10 AZR 634/07

Susanne Gruber.
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